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DIN 18 332

DIN 18 332 VOB Teil C:
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
Naturwerksteinarbeiten
DIN 18332
Ausgabe Dezember 1992

Inhalt
0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
1 Geltungsbereich
2 Stoffe, Bauteile
3 Ausführung
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
5 Abrechnung

0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
Diese Hinweise ergänzen die AWDIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder
Art“ Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße
Leistungsbeschreibung gemäß A § 9
.
Die Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil.
In der Leistungsbeschreibung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere
anzugeben:
0.1 Angaben zur Baustelle
Keine ergänzende Regelung zur ATV DIN 18 299, Abschnitt 0.1.

0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1
Steinart nach petrologischer und geographischer Herkunft, die erforderlichen technischen Werte und Farbe. Werden diese Angaben nicht gemacht, so sollen sie vom Bieter gefordert werden.
0.2.2 Querschnitt, Format und Profil.

0.2.3 Ob die Sichtfläche
poliert, gesandelt, geriffelt,
fein geschliffen, abgerieben, gezahnt,
geschliffen, geschurt, gebellt,
grob geschliffen, sandgestrahlt, geflächt,
naturrauh, jetgestrahlt, gekrönelt,
naturrauh anpoliert, beflammt, gespitzt,
naturrauh angeschliffen, scharrten, geprellt,
diamantgesägt, frei von Hieb, gebosst,
stahlsandgesägt, gestockt,
sein soll und ob die Bearbeitung manuell oder maschinell erfolgen soll.

0.2.4 Ob Verlege- und/oder Versetzpläne vorzulegen sind und gegebenenfalls Angabe über deren Art und Umfang.

0.2.5 Ob für Instandhaltungsarbeiten vor und nach der Ausführung ein zeichnerischer Nachweis, eine Bauwerkskartierung oder Fotodokumentation vorzulegen ist.

0.2.6 Ob und in welchem Umfang bei Instandhaltungsarbeiten Beschädigungen verbleiben dürfen.

0.2.7 Ob eine statische Berechnung vorzulegen ist.

0.2.8 Ob höhere Verkehrslasten und zusätzliche Lasten, z. B. durch Transportgeräte, Reinigungsmaschinen, Stoßbeanspruchung berücksichtigt werden müssen.

0.2.9 Ob Maßnahmen gegen chemische Beanspruchungen zu treffen sind.

0.2.10 Ob Beläge oder Bekleidungen innerhalb oder außerhalb von Gebäuden im Mörtelbett
oder Dünnbett verlegt werden sollen.
0.2.11 Ob Beläge und Bekleidungen auf geneigten oder gerundeten Flächen verlegt werden
sollen.
0.2.12 Ob Bekleidungen der Untersichten von Stürzen, Decken, Deckengewölben und
Deckenschrägen herzustellen sind.
0.2.13 Angabe der Einbauhöhen über Böden.

0.2.14 Ob Beläge und Wandbekleidungen in Räumen mit besonderen Installationen, z. B. in
Bädern, Küchen, hergestellt werden sollen.
0.2.15 Ob besondere Bauteile, z.B. Theken, Säulen, Pfeiler, herzustellen sind.

0.2.16 Ob Beläge mit besonderer Verlegeart und Gestaltung, z. B. Diagonalverlegung, römischer Verband, Friese, Einlagen, Maßplatten für bestimmte Flächengrößen, durchlaufende Fugen, herzustellen sind.

0.2.17 Art und Ausbildung von Verblendmauerwerk.

0.2.18 Art, Beschaffenheit und Festigkeit des tragenden Untergrundes, z.B. Beton, Mauerwerk, Stahl-konstruktion.

0.2.19 Art und Schichtdicken des Konstruktionsaufbaues bei Bodenbelägen, z.B. Feuchtigkeitsabdichtungen, Wärme- und Trittschalldämmschichten, Estrich, Abdeckung, Art der Fußbodenheizung, Lage der Heizrohre bzw. Heizelemente, Lage und Ausführung von Bewegungsfugen.

0.2.20 Art und Konstruktionsaufbau, Verankerungsart und Unterkonstruktion bei Bekleidun gen.

0.2.21 Art und Dicke
des Unterputzes, Art der Bewehrung.

0.2.22 Art und Ausführung von Haftbrücken, Grundierungen, Spritzbewurf, Aufrauhen des Untergrundes.

0.2.23 Art und Ausführung von Ansetz- und Verlegeflächen für Dünnbettverfahren.

0.2.24 Ausbildung von Gefälle mit oder ohne Bodenablauf.

0.2.25 Art der Anschlüsse an andere Bauteile.

0.2.26 Art, Ausführung und Maße von Treppen, Stufen, Gleitschutz bei Stufen, Schwellen, Überständen und sichtbaren Köpfen.

0.2.27 Größe und Anzahl von Ausklinkungen, Aussparungen, Falzen, Nuten, Gehrungen, Bohrungen.

0.2.20 Art und Abmessungen von Sockelleisten und ob sie putzbündig oder vorstehend, mit oder ohne Sichtkanten. Köpfen oder Fasen und ob sie auf Lehren versetzt werden sollen.

0.2.29 Art und Abmessungen von lnstallations- und Einbauteilen.

0.2.30 Art und Breite der Fugen, Art und Farbe des Mörtels und der Fugendichtstoffe.

0.2.31 Schutz von eingebauten Bauteilen anderer Gewerke.

0.2.32 Besonderer Schutz der ausgeführten Leistung.

0.2.33 Profil, Format, Bearbeitung und Stückzahl der geforderten Musterstücke und des Restauriermörtels.

0.2.34 Art der Reinigung, z.B. Bürsten, Abschleifen, Dampfstrahlen.

0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
0.3.1 Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im einzelnen anzugeben.

0.3.2 Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei Abschnitt 2.1.2, wenn für Platten und Werkstücke andere Grenzabmaße gelten sollen, wenn
für gespaltene und handbekantete Platten und Werkstücke bestimmte Grenzabmaße gelten sollen,
Abschnitt 2.1.3, wenn für Platten und Werkstücke mit geschliffener oder polierter Oberfläche andere Ebenheitstoleranzen gelten sollen,
Abschnitt 3.2.1, wenn Platten und Werkstücke abweichend von der vorgesehenen Regelung verlegt werden sollen,
Abschnitt 3.2.3, wenn andere Bindemittel, Mörtel und Klebstoffe verwendet werden sollen, Abschnitt 3.2.4, wenn andere Mörtelbettdicken bei Bekleidungen und Belägen herzustellen
sind,
Abschnitt 3.3.3, wenn Bekleidungen und Beläge mit anderen Fugenbreiten anzulegen sind, Abschnitt 3.3.4, wenn für das Verfugen andere Stoffe als grauer Zementmörtel zu verwenden
sind,
Abschnitt
3.3.5, wenn das Verfugen nicht durch Einschlämmen erfolgen soll, Abschnitt 3.4.1, wenn bei Bodenbelägen bestimmte Fugenabstände für Bewegungsfugen
angelegt werden sollen.

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen keine ergänzende Regelung zur ATV DIN 18299, Abschnitt 0.4.

0.5 Abrechnungseinheiten
Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen:
0.5.1 Flächenmaß (m2), getrennt nach Bauart und Maßen, für
Ausgleichsschichten,
Bewehrungen, Trag- und Unterkonstruktionen,
Bodenbeläge, Decken- und Wandbekleidungen,
Dämmschichten, Trennschichten,
Außenwandbekleidungen,
Fensterbänke, Abdeckplatten,
Bekleidungen an Säulen, Pfeilern und Lisenen,
freistehende Wände,
Unterböden mit und ohne Schüttungen,
Verblendmauerwerk,
Vorbehandeln des Untergrundes,
Oberflächenbehandlung.

0.5.2 Raummaß (m3), getrennt nach Bauart und Maßen, für
mittragendes Verblendmauerwerk,
Quadermauerwerk,
Vierungen bei Instandhaltungsarbeiten,
Werkstücke.

0.5.3 Längenmaß (m), getrennt nach Bauart und Maßen, für
Abdeckplatten, sichtbare Stirnflächen, Wassernasen,
Anschlag-, Trenn-, Eckschutz- und Verankerungsschienen,
— Bewegungs- und Anschlussfugen mit Fugendichtstoffen oder Profilen, Fugeninstandhaltung,
Eckausbildungen bei Verblend- und Quadermauerwerk, abgedickte Sichtkanten,
Eckausbildungen mit zweiseitigen Gehrungsschnitten,
Eck- und Randplatten,
Falze, Gehrungen, Nuten, Profile,
Gesimse, Fensterbänke, Tür- und Fensterumrahmungen,
Gleitschutzkanten, -profile,
Schräg- und nichtwinkelige Schnitte,
Sockelleisten,
Stufen und Schwellen.

0.5.4 Anzahl (Stück), getrennt nach Bauart und Maßen, für
Anarbeiten an gebogene, nicht rechtwinkelige sowie nicht lot- und fluchtrecht begrenzende Bauteile,
Ankertaschen für verdeckt sitzende Anker,
bearbeitete Seitenansichten (seitliche Köpfe), Profilwiederkehren, Verkröpfungen,
Bohrungen, Ausklinkungen, Aussparungen, Ausnehmungen,
Einbauen von Anschlag-, Trenn- und Eckschutzschienen, Mattenrahmen, Winkelrahmen, Roste und Tragkonstruktionen für andere Einbauteile,
Werkstücke,
Pfeiler, Säulen und Lisenen,
Wasserrillen,
Stufen, Schwellen, abgetreppte und schräge Sockelleisten,
Vierungen und Ausbesserungen mit Restauriermörtel bei Instandhaltungsarbeiten,
— Installations- und Einbauteile.







1 Geltungsbereich
1.1 Die ATV „Naturwerksteinarbeiten“ — DIN 18332— gilt auch für Verblend- und
Quadermauerwerk aus Naturwerkstein.

1.2 Die ATV DIN 18332 gilt nicht für
— Befestigen von Straßen, Wegen, Plätzen, Betriebsflächen und Bahnsteigen mit Naturwerkstein (siehe API DIN 18318 „Verkehrswegebauarbeiten; Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen“),
— Mauerwerk aus natürlichen Steinen (siehe API DIN 18330 „Mauerarbeiten“) und
— Ansetzen und Verlegen von Solnhofener Platten, Natursteinfliesen und Natursteinriemchen (siehe API DIN 18352 „Fliesen- und Plattenarbeiten“).

1.3 Ergänzend gelten die Abschnitte 1 bis 5 der ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art‘~ Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der API DIN 18332 vor.



2 Stoffe, Bauteile
Ergänzend zur API DIN 18299, Abschnitt 2, gilt:
Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe und Bauteile sind die DIN-Normen nachstehend aufgeführt

2.1 Naturstein
DIN 52 100 Prüfung von Naturstein; Richtlinien zur Prüfung und Auswahl von Naturstein

DIN 52 102 Prüfung von Naturstein und Gesteinskörnungen; Bestimmung von Dichte, Trockenrohdichte, Dichtigkeitsgrad und Gesamtporosität

DIN 52 103 Prüfung von Naturstein und Gesteinskörnungen; Bestimmung von Wasseraufnahme und Sättigungswert

DIN 52 104 Teil 1 Prüfung von Naturstein; Frost-Tau-Wechsel-Versuch; VerfahrenA - QDIN 52 104 Teil 2 Prüfung von Naturstein; Frost-Tau-Wechsel-Versuch; Verfahren Z DIN 52 105 Prüfung von Naturstein; Druckversuch

DIN 52 106 Prüfung von Naturstein; Beurteilungsgrundlagen für die Verwitterungsbeständigkeit
DIN 52 108 Prüfung anorganischer nichtmetallischer Werkstoffe; Verschleißprüfung mit der Schleifscheibe nach Böhme, Schleifscheiben Verfahren

DIN 52 112 Prüfung von Naturstein; Biegeversuch

2.1.1 Plattendicken
Naturwerksteine mit Dicken bis 80 mm gelten als Platten, mit größeren Dicken als massive Werkstücke. Die Dicke der Platten richtet sich nach der Beanspruchung, der Materialfestigkeit, dem Plattenformat, der Verlegetechnik und dem Untergrund.

2.1.2 Grenzabmaße
Als Grenzabmaße für Platten und Werkstücke gelten:
für die Dicke
— bis zu einer Dicke von 30 mm ± 100/0,— bei einer Dicke von mehr als 30 mm ± 3 mm,
— bei einer Dicke von mehr als 80 mm ± 5 mm,
— bei zusammengesetzten Platten die sichtbare Dicke am Stoß ± 0,5 mm,
— bei zusammengesetzten Werkstücken die sichtbare Dicke am Stoß 1 mm, für die Länge
— bei einer Länge bis zu 60cm ± 1 mm,
— bei einer Länge von mehr als 60 cm ± 2 mm,
— bei einer Dicke von mehr als 80 mm ± 5mm, für den Winkel
— bei einem vorgegebenen Winkel, bezogen auf die Kantenlänge 0,2 0/0 bis zu max. 2mm.
Dies gilt nicht für gespaltene und handbekantete Platten und Werkstücke.

2.1.3 Ebenheitstoleranzen
Abweichungen von der Ebenheit der Oberfläche geschliffener oder polierter Platten dürfen nicht mehr als 0,2 Wo der größten Plattenlänge, maximal 2 mm, betragen. Dies gilt nicht für bruchrauhe und gespaltene Oberflächen.

2.1.4 Aussehen
Farb-, Struktur- und Texturschwankungen innerhalb desselben Vorkommens, z. B. gemäß Bandbreite der Bemusterung, sind zulässig.

2.1.5 Ausbesserungen
Beschädigte neue Werkstücke dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers ausgebessert und eingebracht werden.

Bunter Marmor darf für Innenarbeiten sachgemäß gekittet und durch untergelegte feste Platten (Verdoppelung) oder Bewehrungsmatten aus Kunststoff, z. B. Glasvlies oder Kohlefaser, verstärkt werden. In buntem Marmor dürfen — im Einvernehmen mit dem Auftraggeber — Klammern, Schienen, Dübel und Vierungen eingesetzt werden.

Schließen von Gesteinsporen ist zulässig.
Bei massiven Stücken aus Sandstein oder Kalkstein mit einer abgewickelten Ansichtsfläche über 0,5 m2 dürfen bei Nestern, Tongallen oder Kohleeinsprengungen Vierungsstücke aus gleichem Material bis 10cm X 10cm Ansichtsfläche eingesetzt und angepasst werden. Benachbarte Vierungen müssen mindestens 2 m auseinanderliegen. Bei anderen Gesteinen ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.

2.2 Bindemittel, Zuschlagstoffe, Mörtel, Klebstoffe

DIN 1060 Teil 1 Baukalk; Begriffe, Anforderungen, Lieferung, Überwachung
DIN 1164 Teil 1 Portland-, Eisenportland-, Hochofen- und Trasszement; Begriffe, Bestandteile, Anforderungen, Lieferung
DIN 18156 Teil 1 Stoffe für keramische Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Begriffe und Grundlagen
DIN 18156 Teil 2 Stoffe für keramische Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Hydraulisch erhärtende DünnbettmörtelDIN 18156 Teil 3 Stoffe für keramische Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Dispersionsklebstoffe
DIN 18156 Teil 4 Stoffe für keramische Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Epoxidharzklebstoffe

DIN 18557 Werkmörtel; Herstellung Überwachung und Lieferung
DIN 51 043 Trass; Anforderungen, Prüfung
Zuschlagstoffe müssen gemischtkörnig und frei von schädigenden Bestandteilen sein.

2.3 Verfugungsstoffe

DIN 18540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen

Fugenfüllstoffe, Fugendichtstoffe und Fugenmörtel dürfen die Oberfläche des Belages bzw. der Bekleidung nicht verfärben.

2.4 Dämmstoffe
DIN 18161 Teil 1 Korkerzeugnisse als Dämmstoffe für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Wärmedämmung
DIN 18164 Teil 1 Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Wärmedämmung
DIN 18165 Teil 1 Faserdämmstoffe für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Wärmedämmung
DIN 18174 Schaumglas als Dämmstoff für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Wärmedämmung

2.5 Befestigungsmittel
DIN 1053 Teil 1 Mauerwerk; Rezeptmauerwerk; Berechnung und Ausführung DIN 18516 Teil 1 Außenwandbekleidungen, hinterlüftet; Anforderungen, Prüfgrundsätze
DIN 18516 Teil 3 Außenwandbekleidungen, hinterlüftet; Naturwerkstein; Anforderungen, Bemessung

2.6 Bewehrungen
DIN 488 Teil 4 Betonstahl; Betonstahlmatten und Bewehrungsdraht, Aufbau, Maße und Gewichte
Baustahlgitter müssen eine Maschenweite von 50 mm X 50 mm und einen Stabdurchmesser von 2 mm haben.

2.7 Chemische Einsatzstoffe zur Instandsetzung und Oberflächenbehandlung
2.7.1 Mineralische oder kunststoffgebundene Restauriermörtel müssen ein dem Naturstein angepasstes Kapillarsystem aufweisen und dürfen beim Abbinden keine Schwindrisse bilden.

2.1.2 Mineralfarben dürfen keine organischen Bestandteile, z. B. Kunststoffdispersionen, enthalten und den Austausch von Wasserdampf nicht verhindern.

2.1.3 Saure oder alkalische Reinigungsstoffe, z. B. Fluide, Lösungsmittel, Fungizidlösungen, Abbeizmittel, müssen mit Wasser verdünnt bzw. durch Kombinationen mehrerer Wirkstoffe gesteinsschonend eingestellt sein.

2.7.4 Imprägniermittel, z. B. Kieselsäureester, Silane, Siloxane, müssen weitgehend alkalibeständig sein und dürfen auf den Steinflächen keinen glänzenden oder wasserdampfundurchlässigen Film bilden.

2.7.5 Kunststoffbeschichtungen auf waagerechten oder leicht geneigten Flächen müssen beständig gegen UV-Strahlen und im Regenwasser vorkommende aggressive Stoffe sein.



3 Ausführung
Ergänzend zur API DIN 18299, Abschnitt 3, gilt:

3.1 Allgemeines
3.1.1 Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe B § 4 Nr.3) insbesondere geltend zu machen bei
— ungeeigneter Beschaffenheit des Untergrundes, z. B. grobe Verunreinigungen, Ausblühungen, Risse, nichthaftfähige Flächen,
— größeren Unebenheiten, als nach DIN 18202 zulässig,
— fehlenden Höhenbezugspunkten je Geschoss,
— fehlendem, ungenügendem oder von der Angabe in den Ausführungsunterlagen abweichendem Gefälle,
— nicht ausreichender Konstruktionshöhe,

— fehlendem Aufheizprotokoll bei beheizten Fußbodenkonstruktionen.

3.1.2 Abweichungen von vorgeschriebenen Maßen sind in den durch DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen; Begriffe, Grundsätze, Anwendung, Prüfung DIN 18202 Toleranzen im Hochbau; Bauwerke
bestimmten Grenzen zulässig.
Werden an die Ebenheit von Flächen erhöhte Anforderungen nach DIN 18202 gestellt, so sind die zu treffenden Maßnahmen Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

3.1.3 Bei der Ausführung der Leistungen dürfen die Temperaturen des Untergrundes, der verwendeten Stoffe und des Arbeitsbereiches nicht unter 500 liegen.

3.2 Versetzen und Verlegen
3.2.1 Platten und Werkstücke sind senkrecht, fluchtrecht und waagerecht oder mit dem erforderlichen Gefälle unter Berücksichtigung des angegebenen Höhenbezugspunktes zu versetzen oder zu verlegen.

3.2.2 Platten und Werkstücke, die an andere Bauteile, z. B. Türen, Fenster, Installationsobjekte, Anschlagschienen, angrenzen, sind nach dem Einbau dieser Bauteile oder nur aufgrund von Detailzeichnungen zu verlegen oder zu versetzen.

3.2.3 Bindemittel, Mörtel, Klebstoffe, Reinigungs- und Imprägniermittel sind auf den Anwendungsbereich und die Art des verwendeten Naturwerksteines abzustimmen. Für den Verlegemörtel von Plattenbelägen und zum Anmörteln von Wandbekleidungen ist Trasszement nach DIN 1164 Teil 1 oder für verfärbungsempfindliche Gesteine besonders geeigneter Spezial -Trasszement oder Schnellzement zu verwenden. Trassmehl darf zugesetzt werden. Das Mischungsverhältnis Zement zu Sand muß im Innenbereich 1:4, im Außenbereich 1:3 Raumteile betragen. Als Zuschlag ist Sand der Korngröße 0 bis 4 mm zu verwenden.

3.2.4 Bei Bekleidungen oder Belägen, die im Dickbett anzusetzen und zu verlegen
sind, sind folgende Mörtelbettdicken herzustellen:
— Bei Wandbelägen 10 bis 20 mm,
— bei Bodenbelägen im Innenbereich 10 bis 20 mm,
— bei Bodenbelägen im Außenbereich 10 bis 30 mm.

3.2.5 Bei Auffüllungen ist Mörtel mit einer Korngröße von 0 bis 8 mm in steifer Konsistenz zu verwenden.

3.2.6 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen sind nach DIN 18516 Teil 3 auszuführen. Die Verankerung von Außenwandbekleidungen erfolgt in zu bohrenden Ankerlöchern. Die Anker sind in Mörtel, Mörtelgruppe III, einzusetzen.
3.2.7 Angemörtelte Außenwandbekleidungen sind nach DIN 18515 Teil 1 auszuführen.

3.2.8 Für das Ansetzen und Verlegen im Dünnbett gilt:

DIN 18157 Teil 1 Ausführung keramischer Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Hydraulisch erhärtende Dünnbettmörtel
DIN 18 157 Teil 2 Ausführung keramischer Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Dispersionsklebstoffe~
DIN 18157 Teil 3 Ausführung keramischer Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Epoxidharzklebstoffe

Wandbekleidungen in Gebäuden, die verankert werden, sind aus mindestens 20 mm dicken Platten herzustellen.

3.2.9 Bodenbeläge im Freien, auf Kies oder Splitt verlegt, sind aus Platten >016 m2 mit einer Mindestkantenlänge von 30 cm und einer Mindestdicke von 30 mm herzustellen.

3.2.10 Sohlbänke und Stürze sind hohlfugig und druckfrei einzubauen und zu versetzen. Schürzen, Blenden, Leibungsplatten können mit der Mutterplatte verbunden werden.

3.2.11 Quadermauerwerk ist nach DIN 1053 Teil 1 herzustellen.

3.3 Ausbildung von Fugen
3.3.1 Die Fugenbreiten richten sich nach Format und Art der Platten und Werkstücke, nach Zweck, Beanspruchung und der Art der Verfugung.

3.3.2 Die Fugen sind gleichmäßig breit anzulegen. Die Abmaße der Platten und Werkstücke nach Abschnitt 2.1.2 sind in den Fugen auszugleichen.
3.3.3 Die Breite der mineralischen Mörtelfuge soll bei Plattenformaten bis 60cm Kantenlänge etwa 3 mm, bei größeren Kantenlängen etwa 5 mm betragen. Bei massiven Werkstücken, Quadern und Verblendmauerwerk müssen die Fugen mindestens l0 mm breit sein.

3.3.4 Für das Verfugen ist grauer Zementmörtel zu verwenden.

3.3.5 Mörtelfugen sind durch Einschlämmen zu schließen, ausgenommen sind Naturwerksteine mit rauhen Oberflächen.

3.3.6 Das Verfugen von Belägen und angemörtelten Bekleidungen darf erst nach Austrocknen des Versetz- bzw. Verlegemörtels vorgenommen werden.

3.3.7 Bei Werkstücken und Mauerwerk ist die Festigkeit des Fugenmörtels mit der Gesteinsfestigkeit und -porosität abzustimmen.

3.3.8 Bei Werkstücken und Mauerwerk darf das Verfugen gleichzeitig mit dem Versetzen durchgeführt werden. Die Fugen sind glatt und mit der Vorderkante bündig zu verstreichen.

3.4 Bewegungsfugen

3.4.1 Bei Bodenbelägen müssen Bewegungsfugen entsprechend den zu erwartenden Bewegungen angelegt werden. -

3.4.2 Bauwerkstrennfugen müssen in ausreichender Breite und an gleicher Stelle im Belagsaufbau oder in der Bekleidung übernommen werden.

3.4.3 Bauwerkstrenn-, Bewegungs- und Anschlussfugen sind im Gebäude mit mindestens 5 mm, im Außenbereich mit mindestens 8 mm Breite anzulegen und mit Dichtstoffen oder Profilen zu schließen.

3.5 Dämmstoffe
Dämmstoffe sind dichtgestoßen einzubauen und bei Anbringung an aufgehenden
Bauteilen und Decken mechanisch zu befestigen.

3.6 Instandhaltungsarbeiten

3.6.1 Bei Ausbesserungen ist schadhaftes Gestein durch gleiches und farbähnliches Gestein zu ersetzen.

3.6.2 Sind die Beschädigungen < 100cm2, dürfen die Ausnehmungen auch mit Restauriermörtel gefüllt werden.

3.6.3 Ausnehmungen für Vierungen sind rechtwinkelig oder schwalbenschwanzförmig mindestens 4 cm tief, für Restauriermörtel auch gekurvt, 3cm tief herzustellen.

3.6.4 Sollen restaurierte Steinflächen farblich behandelt werden, sind sie den vorhandenen Steinflächen anzupassen.

3.6.5 Werden Risse in Werkstücken verfüllt ist dies mit Injektionsharzen auszuführen.



3.6.6 Bei gebrochenen Werkstücken sind nichtrostende Klammern, Stifte, Verankerungen und ähnliches zu verwenden und mit 4 cm Restauriermörtel zu überdecken.

3.6.7 Das vorhandene Fugenbild muss bei Ausbesserungen erhalten bleiben.

3.7 Oberflächenbehandlung
3.7.1 Bei Oberflächenbehandlung dürfen keine Mittel verwendet werden, die Gesteinsminerale verfärben sowie Festigkeit und Haltbarkeit beeinträchtigen. Gesteins- und profilschädigende Verfahren, z. B. Sandstrahlen, dürfen nicht eingesetzt werden.

3.7.2 Vor dem Einsatz chemischer Mittel sind zum Nachweis der Tauglichkeit Proben durchzuführen.
3.7.3 Volltränkung von Platten und Werkstücken ist nur für freistehende Bauteile zulässig.

4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur API DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:

4.1.1 Liefern der Befestigungsmittel, z. B. Klammern, Anker, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.10.

4.1.2 Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen nicht höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen.

4.1.3 Ausgleichen von Unebenheiten des Untergrundes innerhalb der nach
DIN 18202 zulässigen Toleranzen beim Ansetzen oder Verlegen von Platten im
Mörtelbett.
4.1.4 Beseitigen kleiner Putzüberstände.
4.1.5 Herstellen von Löchern, die zum Befördern, Verankern, Verklammern und Verdübeln der Platten und Werkstücke erforderlich sind.

4.1.6 Herstellen der Anschlüsse an angrenzende, eingebaute Bauteile, wie Fenster, Türen, Schwellen, Anschlagschienen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.14.
4.1.7 Schutz von Belägen und Treppen bis zur Begehbarkeit durch Absperren.
4.1.8 Liefern von Musterplatten, Größe bis 20cm X 30cm.

4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur API DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.:

4.2.1 Maßnahmen nach Abschnitt 3.1.2.

4.2.2 Vorhalten von Aufenthalts- und La9err~umen, wenn der Auftra9geber Räume, die leicht verscliliel5bar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt.

4.2.3 Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen mehr als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen.

4.2.4 Liefern statischer Berechnungen für den Nachweis der Standfestigkeit der ausgeführten Leistung und der für diese Nachweise erforderlichen Zeichnungen.

4.2.5 Versetzen und Verlegen von Mustern.

Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z. B. Gipsreste, Mörtelreste, Öl, Farbreste, soweit diese von anderen Unternehmern herrührt.
4.2.7 Maßnahmen zum Schutz gegen Feuchtigkeit und zur Wärme- und Schalldämmung.

4.2.8 Vorbereiten des Untergrundes zur Erzielung eines guten Haftgrundes, z. B.
Vorstreichen, maschinelles Bürsten oder Anschleifen und Absaugen.

4.2.9 Auffüllen des Untergrundes zur Herstellung der erforderlichen Höhe oder des nötigen Gefälles sowie das Herstellen von Unterputz zum Ausgleich unebener oder nicht lot- und fluchtrechter Wände in anderen Fällen als nach Abschnitt 4.1.3.

4.2.10 Herstellen von Gleitlagern oder Gleitschichten, Einbauen von Brückenankern.

4.2.11 Liefern und Einbauen von Konsolen, Anschlag-, Trenn- und Bewegungsschienen, Rahmen, im Bauwerk verbleibenden Gerüsthalterungen und dergleichen.

4.2.12 Herstellen von Ausklinkungen, Löchern, Ausnehmungen, Ankertaschen und dergleichen.

4.2.13 Einsetzen von Installations- und Einbauteilen.

4.2.14 Nachträgliches Anarbeiten an Einbauteile, soweit dies vom Auftraggeber zu
vertreten ist.
4.2.15 Anarbeiten an gebogene, nicht rechtwinkelige sowie nicht lot- und flucht-
rechte begrenzende Bauteile.

4.2.16 Herstellen von Gehrungen und Schrägschnitten.

4.2.17 Abschneiden des Überstandes von Randstreifen anderer Gewerke.

4.2.18 Bearbeiten nach dem Versetzen bzw. Verlegen, z. B. Abschleifen.

4.2.19 Anfertigen geforderter Verlege- oder Versetzpläne, Bestands-, Sanierungs- und Kartierungspläne.



5 Abrechnung
Ergänzend zur API DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:

5.1 Allgemeines
5.1.1 Der Ermittlung der Leistung —gleichgültig, ob sie nach Zeichnungen oder nach Aufmaß erfolgt — sind zugrunde zu legen:

5.1.1.1 Bei Innenbekleidungen, Bodenbelägen, Ausgleichsschichten, Trennschichten, Dämmschichten, Unterböden, Oberflächenbehandlungen, Bewehrungen, Trag- und Unterkonstruktionen

— auf Flächen mit begrenzenden Bauteilen die Maße der zu bekleidenden bzw. zu
belegenden Flächen bis zu den begrenzenden, ungedämmten, ungeputzten bzw. unbekleideten Bauteilen.

— auf Flächen ohne begrenzende Bauteile die Maße der zu bekleidenden bzw. zu belegenden Flächen.
5.1.1.2 Bei Wandbekleidungen, die an Sockel anschließen, das Maß ab Oberseite
Sockel, bei Wandbekleidungen, die unmittelbar auf den Bodenbelag aufsetzen, das
Maß ab Oberseite Bodenbelag.
5.1.1.3 Bei Fassaden die Maße der Bekleidung.

5.1.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß (m) wird die größte Bauteil-/Werkstücklänge gerechnet. Bei zusammengesetzten Werkstücken ergibt sich die Gesamtlänge aus der Summe der Längen der einzelnen Werkstücke einschließlich der Fugenbreiten.
Schräge Sockelplatten (Bischofsmützen) werden an der Oberkante, abgetreppte Sockelplatten abgewickelt gemessen.
5.1.3 Bei der Abrechnung nach Flächenmaß (m2) werden Fugen übermessen, bearbeitete Leibungen und bearbeitete Stirnflächen hinzugerechnet. Einzelstücke, z. B. Abdeckungen, Fensterbänke, mit einer Breite unter 20 cm, werden mit 20cm Breite, mit einem Flächenmaß unter 0,25 m2 mit 0,25 m2 abgerechnet. Bei nicht rechtwinkeligen und ausgeklinkten Flächen von Einzelstücken wird das kleinste umschriebene Rechteck gemessen. Aussparungen, Ausnehmungen und Öffnungen an Einzelplatten und Einzelwerkstücken werden übermessen.
5.1.4 Bei Abrechnung von zusammengesetzten Werkstücken und Mauerwerk nach Raummaß (m3) werden Fugen übermessen. Bei zweihäuptigem Mauerwerk werden etwaige Zwischenschichten übermessen.
Bei Werkstücken wird der kleinste umschriebene rechtwinkelige Körper zugrunde gelegt, an welchem das Werkstück mit Rücksicht auf das natürliche Lager des Steines ausgeführt werden kann. Raummaße unter 0,03 m3 werden mit 0,03 m3 abgerechnet.

5.2 Es werden abgezogen:
5.2.1 Bei Abrechnung nach Flächenmaß (m2):
Aussparungen und Öffnungen in Bekleidungen und Belägen über 0,1 m2 Einzelgröße.

5.2.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß (m):
Unterbrechungen über 1 m Einzellänge.

5.2.3 Bei Abrechnung nach Raummaß (m3):

Aussparungen, Öffnungen und Nischen, einbindende, durchbindende und eingebaute Bauteile über 0,5 m3 Einzelgröße, Schlitze für Rohrleitungen und dergleichen über je 0,1 m2 Querschnittsfläche.



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